Ausfertigung einer Urkunde

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ausfertigung einer Urkunde“ die Erstellung eines Dokuments in einer bestimmten Form, die rechtlich vorgeschriebene Anforderungen erfüllt und damit eine bestimmte Rechtswirkung entfaltet. Eine Ausfertigung im rechtlichen Kontext bedeutet, dass eine Urkunde so erstellt wird, dass sie alle formellen Erfordernisse erfüllt, um als gültig anerkannt zu werden.

Insbesondere im zivilrechtlichen Bereich sind Urkunden relevante Beweismittel, die Tatsachen oder Rechtsverhältnisse dokumentieren. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) stellt in § 7 fest, dass Urkunden als Beweismittel zu berücksichtigen sind. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung ist daher wichtig, um die Beweiskraft der Urkunde sicherzustellen.

Die Ausfertigung spielt auch im notariellen Bereich eine zentrale Rolle. Notariate sind gemäß Notariatsordnung (NO) insbesondere dafür verantwortlich, öffentliche Urkunden zu errichten, wie z.B. Testamente oder Verträge. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung gewährleistet, dass die Urkunde als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft genießt.

Auch das Gesellschaftsrecht kennt die Notwendigkeit der Ausfertigung bestimmter Urkunden. Etwa bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH oder AG, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich, um die Eintragung im Firmenbuch zu erlangen (§ 3 GmbHG für GmbHs).

Das Gericht kann verlangen, eine Ausfertigung oder Abschrift eines Dokuments vorzulegen. Diese dient als offizielle Version der Urkunde und wird dadurch als verlässlich und unveränderlich angesehen.

Die korrekte Ausfertigung einer Urkunde stellt sicher, dass sie die erforderlichen rechtlichen Standards bezüglich Form, Inhalt und Authentizität erfüllt, um ihren Zweck zu dienen, sei es im privaten Rechtsverkehr oder im öffentlichen Interesse.

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