Ausfertigung von Gesetzen

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ausfertigung von Gesetzen“ auf den Abschluss des Gesetzgebungsprozesses, bei dem ein verabschiedetes Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und kundgemacht wird. Laut Artikel 47 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wird nach der Beschlussfassung durch den Nationalrat ein Gesetzesentwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Sofern der Bundesrat keinen Einspruch erhebt oder wenn dieser nicht aufrechterhalten wird, ist das Gesetz vom Bundespräsidenten auszufertigen.

Die Ausfertigung ist dabei eine formale Bestätigung durch den Bundespräsidenten, dass das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der Bundespräsident handelt in der Regel auf Vorschlag der Bundesregierung. Mit seiner Unterschrift dokumentiert er, dass es keine verfassungsrechtlichen Hindernisse gegen die Inkraftsetzung des Gesetzes gibt. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten wird das Gesetz durch den Bundeskanzler gegen gezeichnet.

Nach der Ausfertigung erfolgt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Erst durch die Kundmachung wird das Gesetz für die Allgemeinheit verbindlich. Dies ist in Artikel 49 B-VG geregelt, der die Veröffentlichung und damit die Rechtswirksamkeit von Gesetzen festlegt. Die Bedeutung der Ausfertigung liegt somit in der Sicherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung bei der Entstehung von Gesetzen, und sie bildet einen wesentlichen Bestandteil des Gesetzwerdungsprozesses in Österreich.

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