Im österreichischen Recht versteht man unter einem „Ausfuhrnachweis“ den Nachweis über die Ausfuhr von Waren aus dem österreichischen Zollgebiet in ein Drittland, das heißt außerhalb der Europäischen Union. Der Ausfuhrnachweis ist insbesondere im Kontext der Umsatzsteuer von Bedeutung, da die Lieferung von Waren in ein Drittland unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit ist. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Unternehmer den Nachweis erbringen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde.
Der Ausfuhrnachweis kann in verschiedenen Formen erbracht werden, typischerweise jedoch mittels Ausfuhrdokumenten wie der Ausfuhranmeldung, welche von den Zollbehörden elektronisch über das ATLAS-System erfasst wird. Weitere Dokumente können Frachtpapiere, Spediteurbescheinigungen oder Empfangsbestätigungen des Empfängers im Drittland sein. Diese Dokumente müssen schlüssig belegen, dass die Ware die EU tatsächlich verlassen hat.
Die rechtliche Grundlage für den Ausfuhrnachweis findet sich im Umsatzsteuergesetz (UStG), welches die Bedingungen und Anforderungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen regelt. Eine zentrale Rolle spielt dabei der §6 UStG, der klarstellt, dass Ausfuhrlieferungen unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind, sobald der Ausfuhrnachweis erbracht wurde.
Zusätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lieferungen und die dazugehörigen Ausfuhrnachweise zu führen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den allgemeinen buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Dokumentation der Geschäftsvorfälle verlangen.
Der Ausfuhrnachweis dient somit nicht nur als Voraussetzung für die Steuerbefreiung, sondern auch als wichtiges Element in der Nachweisführung gegenüber den Finanzbehörden, um die Rechtmäßigkeit der steuerfreien Ausfuhrlieferungen belegen zu können. Etwaige Verstöße oder unzureichende Nachweise können zu nachträglichen Steuerforderungen und zusätzlichen finanziellen Belastungen für das Unternehmen führen.