Ein Ausgestaltungsvorbehalt ist ein Vorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, durch Regelungen im Schutzbereich des Freiheitsrechtes das Grundrecht anwendbar und praktikabel zu machen, darüber hinaus aber Eingriffe in das Freiheitsrecht nicht zulässt.
Ein Grundrecht unter Ausgestaltungsvorbehalt führt bei jeder Verletzung des Ausführungsgesetzes zu einer Zuständigkeit des VFGH (Feinprüfung); eine Zuständigkeit des VwGH wird dadurch ausgeschlossen.
Abgrenzung Eingriffsvorbehalt
Bei Rechten mit Eingriffsvorbehalt führt der VfGH regelmäßig bloß eine Grobprüfung des Bescheides durch, während bei Rechten mit Ausgestaltungsvorbehalt jede Verletzung des einfachen (Ausführungs-)Gesetzes auch eine Verletzung des Grundrechts selbst darstellt und der VfGH damit zur Feinprüfung befugt ist.
Dem VWGH steht im Anwendungsbereich von Rechten mit Eingriffsvorbehalt die Feinprüfung zu; im Anwendungsbereich von Rechten mit Ausgestaltungsvorbehalt ist er hingegen unzuständig (Art 133 Z 1 B-VG).
Beispiel für einen Ausgestaltungsvorbehalt
Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit nach Art 12 StGG 1867 stehen unter Ausführungsvorbehalt.
Siehe auch
- Grundrechte
- Eingriffsvorbehalt