Im österreichischen Recht ist der Begriff „Ausgleichsanspruch“ in unterschiedlichen Kontexten relevant, abhängig vom rechtlichen Bereich, in dem er angewendet wird. Im Allgemeinen kann er sich auf Ansprüche beziehen, die darauf abzielen, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen Parteien herzustellen. Ein typischer Anwendungsfall ist der sogenannte „Ausgleichsanspruch“ im Handelsvertreterrecht.
Der Ausgleichsanspruch im Handelsvertreterrecht ist im Handelsvertretergesetz (HVertrG) geregelt. Nach § 24 HVertrG hat ein Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Dieser Anspruch besteht, wenn und soweit der Vertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt hat oder wesentlich zur Geschäftsausweitung beigetragen hat, und der Unternehmer auch noch nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit diesen Kunden zieht.
Dieser Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter für die von ihm geschaffenen Kundenbindungen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmers einen fairen finanziellen Ausgleich bieten. Wesentlich ist, dass der Anspruch nicht automatisch besteht; es müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein. Der Anspruch kann auch vertraglich ausgeschlossen werden, allerdings gibt es hierzu sehr enge gesetzliche Grenzen, um den Schutz des Handelsvertreters zu gewährleisten.
Der Ausgleichsanspruch berechnet sich in der Regel nach der Höhe der Provisionen, die der Handelsvertreter bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses vereinnahmt hätte, wobei die Berechnung im Detail komplex ist und von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der durchschnittlichen Vertragslaufzeit und der durchschnittlich erzielten Provision.
Es ist wichtig anzumerken, dass der Begriff „Ausgleichsanspruch“ zwar in anderen Zusammenhängen im österreichischen Recht verwendet werden kann, wie etwa im Familienrecht im Rahmen von ehelichem Güterrecht, aber der klassische und klar geregelte Anwendungsfall ist jener im Handelsvertreterrecht.