Im österreichischen Recht ist der Begriff „Auskunftsvertrag“ nicht als eigenständiger Vertragstypus im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder in anderen wesentlichen Rechtsquellen explizit geregelt. Vielmehr fällt der Auskunftsvertrag unter allgemeine schuldrechtliche Regelungen, insbesondere jene, die für Dienstverträge oder andere Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten.
Ein Auskunftsvertrag in Österreich könnte als ein Vertrag gesehen werden, bei dem eine Partei der anderen Partei Informationen oder Auskünfte schuldet. Dies könnte etwa im Rahmen eines Beratungsvertrags oder eines Maklervertrags der Fall sein. Die vertraglichen Rechte und Pflichten leiten sich dabei aus den allgemeinen Regeln über Verträge ab (§§ 859 ff. ABGB).
Im Rahmen eines solchen Vertrags sind die Hauptpflichten der Auskunftspflichtigen, richtige, vollständige und rechtzeitige Informationen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Pflichten verletzt, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts (§§ 1293 ff. ABGB) behandelt werden.
Zudem ist die Vertragsanbahnung und der konkrete Vertragsabschluss nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zu betrachten, wobei Aspekte wie Irrtum (§ 871 ABGB), Anfechtung und Rücktritt eine Rolle spielen könnten.
Da der Auskunftsvertrag nicht spezifisch geregelt ist, können die Vertragsparteien den Inhalt und den Umfang der Auskunftspflichten weitgehend frei vereinbaren, solange sie nicht gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstoßen.
Zusammengefasst ist der Auskunftsvertrag in Österreich ein rechtsgeschäftlicher Rahmen, der sich aus allgemeinen vertragsrechtlichen Prinzipien ableitet und nicht als speziell geregelter Vertragstyp existiert. Die Pflichten und Rechte der Parteien orientieren sich an dem konkret vereinbarten Vertragsinhalt und den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags- und Schadenersatzrechts.