Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Auskunftsverweigerung“ grundsätzlich auf das Recht einer Person, unter bestimmten Umständen die Aussage oder Erteilung von Auskünften zu verweigern. Diese Regelung findet sich insbesondere im Strafprozessrecht und betrifft vor allem Zeugen und Beschuldigte.
Gemäß § 157 der Strafprozessordnung (StPO) hat ein Zeuge das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn er sich durch seine Aussage selbst belasten oder einem nahen Angehörigen Nachteile zufügen würde. Zu den nahen Angehörigen zählen insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Vorfahren und Nachkommen sowie Geschwister. Dieses Recht schützt Zeugen vor der Zwangslage, zwischen der Pflicht zur Wahrheit und dem Schutz der eigenen oder familiären Interessen entscheiden zu müssen.
Darüber hinaus sieht § 152 Abs. 1 der StPO vor, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet ist. Dies steht im Zusammenhang mit dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss („nemo tenetur se ipsum accusare“). Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen oder die Aussage zu verweigern, ohne dass ihm daraus negative Konsequenzen entstehen dürfen.
Neben dem Strafrecht gibt es auch im Verwaltungsverfahrensrecht Regelungen zur Auskunftsverweigerung. Nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) existieren ähnliche Vorschriften, die Zeugen und Beteiligten unter bestimmten Umständen das Recht geben, die Aussage zu verweigern.
Diese Auskunftsverweigerungsrechte dienen dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten und sind ein wesentliches Element der fairen und rechtsstaatlichen Verfahrensführung in Österreich.