Das Auskunftsverweigerungsrecht im österreichischen Recht bezieht sich hauptsächlich auf die Strafprozessordnung (StPO) und beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die Zeugen, Beschuldigten und bestimmten Berufsgruppen das Recht einräumen, die Aussage zu verweigern.
Gemäß § 157 StPO haben Verdächtige grundsätzlich das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies ist ein wesentlicher Teil des fairen Verfahrens, bei dem eine Person nicht gezwungen werden soll, sich selbst zu belasten. Die Regelung folgt dem Prinzip, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen oder zur eigenen Verurteilung beizutragen.
Zusätzlich gibt es in § 156 StPO das Recht von Zeugen, die Aussage zu verweigern, wenn:
1. Sie mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind,
2. die Aussage sie oder nahe Verwandte einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte,
3. es sich um Geheimnisse handelt, deren Aufdeckung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, etwa im Fall von Berufsgeheimnissen, die Ärzte, Anwälte, Verteidiger, Notare oder andere Berufsgruppen betreffen.
Diese Regelungen dienen dazu, den Schutz der persönlichen Beziehungen und die Integrität bestimmter Berufsgruppen zu wahren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen.
Zusammengefasst bildet das Auskunftsverweigerungsrecht einen wichtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Österreich. Es schützt Individuen sowohl vor staatlichem Zwang in ihrer Rolle als Beschuldigte als auch in ihrer Funktion als Zeugen vor Belastungen, die aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht zumutbar sind.