Das Ausländerstimm- und -wahlrecht bezeichnet das Recht einer Person, in einem Gemeinwesen politische Rechte wie das Stimmrecht oder das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, ohne die betreffende Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ein Ausländerwahlrecht besteht nur in wenigen Staaten und ist dort meist auf Kommunalwahlen beschränkt.
Österreich gewährt – wie alle EU-Staaten – allen Unionsbürgern das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten. In der Stadt Wien, die gleichzeitig eines der neun österreichischen Bundesländer ist, ist dieses Recht auf die sogenannten Gemeindebezirke beschränkt, da auf Ebene der Bundesländer auch für Unionsbürger keinerlei politische Rechte vorgesehen sind. Im Jahr 2003 beschloss das Bundesland Wien, dass das Wahlrecht in den Gemeindebezirken auch auf Nicht-EU-Ausländer ausgedehnt werde, welche seit wenigstens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Der Verfassungsgerichtshof erklärte dies allerdings für verfassungswidrig und hob die entsprechende Bestimmung der Wiener Gemeindewahlordnung auf.http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/7/4/CH0006/CMS1108472136136/g218-16-03.pdfGerd Valchars: Defizitäre Demokratie. Staatsbürgerschaft und Wahlrecht im Einwanderungsland Österreich, Braumüller, Wien 2006. S. 83-97.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nderstimm-_und_-wahlrecht#Situation_in_.C3.96sterreich 05.12.2014
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