Im österreichischen Recht ist der Begriff „Auslandsvertreter“ nicht als spezifische juristische Kategorie definiert, wie es möglicherweise in anderen Rechtsordnungen der Fall sein könnte. Stattdessen wird in Österreich oft von „Vertretern“ im Allgemeinen, „Handelsvertretern“ oder „Vertretungsbefugten“ gesprochen, die spezifische Befugnisse haben können, die sich auf Tätigkeiten im Ausland erstrecken könnten.
Ein Handelsvertreter nach dem Handelsvertretergesetz (HVertrG) etwa ist eine Person, die von einem Unternehmer damit betraut ist, in seinem Namen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Ein solcher Vertreter kann sowohl innerhalb Österreichs als auch im Ausland tätig sein. Laut § 1 HVertrG ist der Handelsvertreter selbstständig tätig, und seine Hauptaufgabe besteht in der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften.
Weiters können in internationalen Geschäftskontexten auch „Bevollmächtigte“ eine Rolle spielen. Eine Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Ermächtigung, durch die jemand berechtigt wird, für einen anderen gegenüber Dritten aufzutreten. Im österreichischen Recht ist die Vollmacht in den §§ 1002 ff. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Auch hier können Vollmachten für Tätigkeiten im Ausland erteilt werden, ohne dass es einer spezifischen Kategorie wie „Auslandsvertreter“ bedarf.
In der Praxis könnten auch „Auslandsbüros“ oder „Niederlassungen“ begrifflich als „Vertreter“ eines Unternehmens im Ausland fungieren, indem sie die Interessen des Unternehmens in einem bestimmten Land wahrnehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht keinen speziellen Begriff „Auslandsvertreter“ vorsieht, aber verschiedene rechtliche Konstruktionen existieren, die es ermöglichen, im Ausland tätig zu sein oder jemanden damit zu betrauen, Interessen im Ausland zu vertreten.