Einfache Auslegung von Verträgen
Wortsinn mit gewöhnlicher Bedeutung, und hypothetischer Parteiwille
Alternative Auslegung von Verträgen
Wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht – geht auch das nicht: Unklarheitsregeln gem. § 915 ABGB:
Bey einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte, bey zweyseitig verbindlichen wird eine undeutliche Aeußerung zum Nachtheile desjenigen erkläret, der sich derselben bedienet hat § 869 ABGB.
Ergänzende Auslegung von Verträgen
Kommt nur in Betracht wenn der Vertrag lückenhaft ist – dispositives Recht schließt dies aus Vorrang:
Berücksichtigung aller konkreten Umstände abstellen auf den hypothetischen Parteiwillen.
Auch berücksichtigt werden: Treu und Glauben, Übung des redlichen Verkehrs, Verkehrsanschauung.