Im österreichischen Recht bezieht sich die Auslegung einer Willenserklärung auf die Ermittlung des tatsächlich Gemeinten hinter einer Willenserklärung. Dies betrifft den subjektiven Willen des Erklärenden, wie er sich in seiner Erklärung manifestiert. Die Auslegung ist notwendig, um zu erkennen, was der Erklärende tatsächlich mitteilen wollte, insbesondere wenn Zweifel oder Mehrdeutigkeiten bestehen.
Relevante Bestimmungen finden sich im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Gemäß § 914 ABGB erfolgt die Auslegung von Verträgen nach dem erklärten Willen und nicht nach der wortwörtlichen Bedeutung des Ausdrucks. Es ist der objektivierte Erklärungswert entscheidend, das heißt, der Empfängerhorizont spielt eine Rolle. Wie jeder redliche und vernünftige Erklärungsempfänger diese Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen würde, ist maßgeblich. Bei einer Willenserklärung wird also wertend berücksichtigt, wie der Erklärungsempfänger unter Zugrundelegung der Umstände sie verstehen konnte und durfte.
Zusätzlich sieht § 915 ABGB bei der Auslegung unklarer Erklärungen eine Präferenzregel zugunsten des Verpflichteten vor. Wenn eine Klausel zwei verschiedene Bedeutungen zulässt, soll im Zweifel die für den Verpflichteten günstigere Auslegung bevorzugt werden.
Zusammengefasst zielt die Auslegung einer Willenserklärung darauf ab, über den Wortlaut hinaus, den tatsächlichen Willen und die Intention des Erklärenden zu erfassen. Diese ist an den Verständnismöglichkeiten eines redlichen Erklärungsempfängers und den gesamten Umständen des Einzelfalls auszurichten, um eine ausgewogene und gerechtfertigte Interpretation zu ermöglichen. Die Auslegung dient somit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie Missverständnisse reduziert und eine gerechte Vertragsdurchführung sicherstellt.