Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Auslieferung“ die Übergabe einer Person, die in einem Staat gesucht oder verurteilt wurde, in einen anderen Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG).
Gemäß § 3 ARHG ist die Auslieferung grundsätzlich zulässig, wenn die Tat sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und eine Mindeststrafbarkeitsschwelle erfüllt ist, z. B. dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist. Ein zentrales Prinzip des Auslieferungsrechts in Österreich ist das Verbot der Auslieferung wegen politischer oder militärischer Straftaten (§ 5 ARHG). Ebenso ist die Auslieferung ausgeschlossen, wenn im ersuchenden Staat der Person die Todesstrafe oder Folter droht (§ 7 ARHG).
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das Vorliegen des doppelte Strafbarkeitsprinzips, d. h., die Tat muss sowohl im ersuchenden Staat als auch in Österreich als Straftat qualifiziert sein. Die österreichische Justiz prüft bei einem Auslieferungsersuchen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und der Betroffene hat das Recht auf rechtliches Gehör und rechtliches Geleit.
Auch Auslieferungsverträge, die Österreich mit anderen Staaten abgeschlossen hat, spielen eine wesentliche Rolle. Diese Verträge können zusätzlich spezifische Bestimmungen zur Erleichterung oder Beschränkung der Auslieferung enthalten.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Auslieferung innerhalb der Europäischen Union durch den Europäischen Haftbefehl geregelt wird, der eine vereinfachte Auslieferung der gesuchten Person zwischen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. Innerhalb der EU erfolgt die Auslieferung unter erleichterten Bedingungen, was die grenzüberschreitende Strafverfolgung unterstützt. Der europäische Haftbefehl wird durch das EU-JZG (EU-Jurisdiktionsgesetz) geregelt, das in Österreich nationales Recht darstellt.
Insgesamt unterliegt die Auslieferung zahlreichen rechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen, die den Schutz der Menschenrechte und die Sicherstellung eines fairen Verfahrens für die betroffene Person gewährleisten sollen.