Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Auslobung“ auf die Ankündigung einer Belohnung für die Erbringung einer bestimmten Leistung oder das Herbeiführen eines bestimmten Erfolgs, ohne dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auslobenden und demjenigen besteht, der die Leistung erbringt.
Die Auslobung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in § 860. Diese Bestimmung beschreibt, dass eine Belohnung, die öffentlich oder einer Vielzahl von Personen in Aussicht gestellt wird, demjenigen gebührt, der die Leistung erbringt oder den Erfolg herbeiführt. Die Auslobung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist bindend, wenn die versprochene Belohnung für eine Handlung, Leistung oder einen Erfolg ausgelobt wird, den jedermann vollbringen kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine spezielle Person eingeladen wird, die Handlung vorzunehmen. Die Auslobung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen werden, aber der Widerruf ist nicht mehr möglich, sobald jemand mit der Leistung der Handlung begonnen hat.
Der Zweck einer solchen Regelung ist es, einen Anreiz für die Erbringung einer bestimmten Leistung zu schaffen, ohne im Vorfeld einen zweiseitigen Vertrag abschließen zu müssen. Die Wirkung der Auslobung ist daher ähnlich wie bei einem Vertrag, da der Auslobende verpflichtet ist, die versprochene Belohnung zu zahlen, sobald die geforderte Leistung erbracht oder der Erfolg eingetreten ist.
Im Unterschied zu anderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen kommt bei der Auslobung der Vertrag nicht durch die Annahme eines Angebots zustande, sondern durch das Erbringen der Leistung selbst. Aus diesem Grund spricht man oftmals auch von einem „einseitigen Versprechen“, das sich durch die Erbringung der Leistung verwirklicht.
Diese Regelung unterstreicht den Charakter des österreichischen Zivilrechts, das Flexibilität erlaubt, indem es nicht immer einen formalisierten Vertrag verlangt, sondern auch in besonderen Konstellationen rechtliche Verbindlichkeit durch die Auslobung herstellen kann.