Im österreichischen Recht wird der Begriff „Ausnahmezustand“ in der Verfassung nicht explizit als solcher verwendet, doch gibt es Regelungen, die Notfall- oder Krisensituationen betreffen, in denen bestimmte Ausnahmemaßnahmen ergriffen werden können.
Der relevanteste Bezugspunkt ist die österreichische Bundesverfassung, konkret das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). Eine wesentliche Bestimmung in diesem Kontext ist der sogenannte Kriegsvollmachts- beziehungsweise Notbestimmungen im B-VG, insbesondere in den Artikeln 18 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 5, die besondere Verwaltungsmaßnahmen in Krisenzeiten erlauben. Diese Bestimmungen regeln jedoch in erster Linie den Einsatz der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen in Krisen- oder Kriegszeiten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Einsatz von Bundesheer und anderen Sicherheitskräften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit gemäß Artikel 79 B-VG und dem Wehrgesetz. Das Bundesheer kann nicht nur zur Landesverteidigung, sondern auch zur Unterstützung ziviler Behörden in Katastrophenfällen oder bei der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.
Darüber hinaus gibt es das Notstandsgesetz von 1965, das ebenfalls Regelungen für den Umgang mit Katastrophen oder besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit enthält. Es erlaubt, unter bestimmten Bedingungen Einschränkungen von Grundrechten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen.
Ein allgemeinerer Ansatz lässt sich auch aus der Betrachtung des Katastrophenrechts ableiten, das auf Landesebene geregelt ist. Jedes österreichische Bundesland hat eigene Katastrophenhilfegesetze, die die Rahmenbedingungen für den Katastrophenschutz und die Reaktion auf außergewöhnliche Ereignisse auf lokaler Ebene festlegen.
Insgesamt zeigt sich, dass der Begriff „Ausnahmezustand“ im österreichischen Recht zwar nicht explizit definiert ist, jedoch eine Reihe von Normen existiert, die auf außergewöhnliche Krisen- und Notfallsituationen reagieren und erweiterte staatliche Maßnahmen legitimieren. Diese Maßnahmen erfolgen meist im Spannungsfeld zwischen der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Beachtung der Grundrechte.