Ausnüchterung

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Ausnüchterung“ im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei oder der Gesundheitsbehörden bei Personen verwendet, die sich aufgrund von Alkoholkonsum oder anderer berauschender Mittel in einem hilflosen oder gefährlichen Zustand befinden. Diese Maßnahme ist in erster Linie im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verankert.

Gemäß § 5 SPG ist es eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen abzuwehren. Wenn eine Person aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt, können Sicherheitskräfte einschreiten, um dieser Person zu helfen und andere zu schützen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die vorübergehende Verwahrung dieser Person in einer sogenannten „Ausnüchterungszelle“.

Die Ausnüchterung ist jedoch keine strafrechtliche Maßnahme, sondern eine präventive Sicherheitsmaßnahme. Ziel ist es, die Person bis zur Wiedererlangung der Nüchternheit in Gewahrsam zu nehmen, um sicherzustellen, dass sie selbst keine Gefahr mehr darstellt. Während dieser Verwahrung muss darauf geachtet werden, dass die Person medizinisch überwacht wird, um mögliche Gesundheitsgefahren rechtzeitig zu erkennen. Es ist wichtig, Grundrechte und Menschenwürde zu wahren und die Freiheitsentziehung zeitlich auf das absolut notwendige Minimum zu begrenzen.

Darüber hinaus können Landespolizeigesetze zusätzliche Bestimmungen über die genauen Voraussetzungen und Verfahren einer solchen Maßnahme enthalten. Im Allgemeinen liegt der Fokus jedoch auf dem Schutz von Leben und Gesundheit, sowohl der betroffenen Person als auch ihrer Umgebung.

Zusammenfassend ist die Ausnüchterung in Österreich eine sicherheitsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr, bei der eine Person, die die Kontrolle über ihre Handlungen aufgrund von Alkohol oder anderen Substanzen verloren hat, vorübergehend in Verwahrung genommen wird, bis sie keine Gefahr mehr darstellt. Die Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung notwendiger medizinischer Maßnahmen und der Achtung von Grundrechten.

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