Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Ausreisepflicht“ die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Verpflichtung wird im Wesentlichen durch das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) geregelt. Relevant sind insbesondere die Bestimmungen, die sich mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen befassen.
Gemäß § 52 FPG tritt die Ausreisepflicht ein, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht oder nicht mehr gestattet ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist und nicht verlängert wird, oder wenn ein Aufenthaltstitel widerrufen wird. Auch eine negative Asylentscheidung führt zur Ausreisepflicht, sobald der Entscheid rechtskräftig wird und keine weiteren aufschiebenden Verfahren anhängig sind.
Die betroffene Person wird in der Regel durch Bescheid auf ihre Ausreisepflicht aufmerksam gemacht. Dieser Bescheid kann mit einer Frist verbunden sein, innerhalb der die Ausreise freiwillig zu erfolgen hat. Wird dieser Frist nicht nachgekommen, kann zwangsweise eine Abschiebung durchgeführt werden. Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht sind die Organe der öffentlichen Sicherheit zuständig.
Zusätzlich zum FPG sind auch europarechtliche Vorgaben wie die Rückführungsrichtlinie der EU zu berücksichtigen. Diese betonen die Bedeutung einer freiwilligen Ausreise und setzen Standards für Rückkehrverfahren. Dabei wird versucht, humane und gerechte Verfahren zu gewährleisten.
Besondere Regelungen können für schutzwürdige Personen wie Minderjährige oder Kranke gelten, wobei humanitäre Überlegungen in den Entscheidungsprozess einfließen können.
Die Ausreisepflicht ist somit ein zentraler Bestandteil der Migrationsregelungen in Österreich, der dazu dient, das Prinzip der Steuerung und Kontrolle von Migration effektiv durchzusetzen. Sie muss jedoch in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen rechtlichen Standards sowie menschenrechtlichen Überlegungen umgesetzt werden.