Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Ausreisevisum“ in der inhaltlichen Bedeutung, die beispielsweise im deutschen Recht existiert, nicht. Österreichische Visumregelungen konzentrieren sich in erster Linie auf die Einreise in das Land und betreffen hauptsächlich ausländische Staatsangehörige, die in Österreich einreisen möchten. Ein „Ausreisevisum“ könnte theoretisch eine Erlaubnis darstellen, die den Weggang aus einem Land regelt, ist aber im österreichischen Kontext so nicht vorgesehen.
Stattdessen kann im österreichischen Kontext die Regelung der Ausreise von Personen im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) relevant sein. Diese Gesetze behandeln, unter anderem, die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen. Ein relevanter Aspekt bezüglich der Beendigung des Aufenthalts könnte das sogenannte „Rückkehrverbot“ sein, welches im FPG geregelt ist und eine befristete oder unbefristete Untersagung der Wiedereinreise nach Österreich darstellt, jedoch nicht als Ausreisevisum konzipiert ist.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz regelt primär die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen. Es definiert verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, aber keinen speziellen Titel für die Ausreise. Die Aufenthaltsbeendigung kann durch Abmeldung, Ablauf des Aufenthaltstitels oder behördliche Maßnahmen erfolgen, ohne dass ein eigenes Ausreisevisum erforderlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Ausreisevisum im österreichischen Recht so nicht existiert. Die relevanten Bestimmungen beziehen sich auf die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Personen sowie deren Aufenthaltsbeendigung, ohne dass ein spezielles Dokument für die Ausreise notwendig ist.