Aussagefreiheit

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aussagefreiheit“ auf die Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Zeugenaussage und der Verpflichtung zur Wahrheit stehen. Aussagefreiheit umfasst dabei einerseits das Recht von Zeug:innen, unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage zu verweigern, und andererseits den Schutz vor Zwang oder unzulässiger Einflussnahme auf die Aussage.

Die Aussagepflicht ist grundsätzlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. In der ZPO, insbesondere in den §§ 321 ff., ist festgelegt, dass jede:r Zeuge:in verpflichtet ist, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, es sei denn, es gibt rechtliche Gründe, die eine Zeugnisverweigerung rechtfertigen. Solche Gründe können familiäre Beziehungen oder bestimmte gesetzliche Berufsgeheimnisse sein. Ähnlich sind in der StPO §§ 156 ff. Gründe für die Zeugnisverweigerung geregelt, unter anderem für nahe Angehörige des/der Beschuldigten oder Berufsgeheimnisträger:innen wie Priester, Anwälte oder Ärzte.

Wichtig für die Aussagefreiheit ist auch die Unzulässigkeit von Aussageerpressung oder -beeinflussung. Es ist wichtig, dass Zeug:innen ohne Druck, Bedrohung oder Versprechungen von Vorteilen aussagen können. Dies gewährleistet, dass die durch die Wahrheitspflicht gebotene korrekte Sachverhaltsdarstellung nicht verfälscht wird, und sichert eine faire und gerechte Rechtsprechung. Zeug:innen sind also frei darin, ihre Aussagen auf der Basis ihrer Wahrnehmungen und Erfahrungen zu machen, unter der Maßgabe der umfassenden Wahrheitspflicht.

Zudem schützt die Aussagefreiheit den/die Zeug:in davor, durch die Aussage sich selbst oder nahe Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung oder erheblichen Nachteilen auszusetzen, was als Aussageverweigerungsrecht betitelt wird. Dieses Recht ist essentiell, um die Zeug:innen vor Selbstbelastung zu schützen und integraler Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren.

In dem Kontext von Aussagefreiheit ist es also die Balance zwischen der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung und der Sicherung individueller Rechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst zu belasten oder gegen berufliche oder familiäre Bindungen verstoßen zu müssen. Der rechtliche Rahmen hierfür wird durch die oben genannten Paragraphen in der ZPO und der StPO gewährleistet und regelt so wesentliche Aspekte der Teilnahme an gerichtlichen Verfahren.

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