Aussagenotstand

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Aussagenotstand“ im Gegensatz zum deutschen Recht nicht genau definiert oder als rechtlicher Begriff kodifiziert. Es gibt jedoch konzeptuell ähnliche Situationen, die unter spezifischen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts behandelt werden.

Ein ähnliches Konzept betrifft Situationen, in denen eine Person gezwungen ist, gegen ihren Willen auszusagen oder unter Druck gesetzt wird, bestimmte Informationen preiszugeben. Im österreichischen Strafrecht ist das Zeugnisverweigerungsrecht von besonderer Bedeutung. Nach § 155 der Strafprozessordnung (StPO) haben beispielsweise nahe Angehörige des Beschuldigten das Recht, die Aussage zu verweigern. Außerdem schützt § 157 StPO Berufsgeheimnisträger wie Ärzte und Anwälte, da sie ebenfalls unter bestimmten Bedingungen zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist der Schutz vor Selbstbelastung, der im Prinzip „nemo tenetur se ipsum accusare“ Ausdruck findet. Dieses Prinzip besagt, dass niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. Es spiegelt sich auch in den Rechten des Beschuldigten wider, der gemäß § 7 Abs. 1 StPO nicht verpflichtet ist, zur Sache auszusagen, und keine Nachteile aus dem Schweigen gezogen werden dürfen.

Zusätzlich regelt das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) Situationen der Nötigung (siehe § 105 StGB), die eine unrechtmäßige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit einer Person betreffen können, was in einem erweiterten Sinne als „Aussagenotstand“ interpretiert werden könnte, wenn jemand unter Druck gesetzt wird, eine Aussage zu machen.

Obwohl der Begriff „Aussagenotstand“ nicht direkt im österreichischen Recht verankert ist, existieren also mehrere rechtliche Bestimmungen, die Situationen betreffen, in denen der Druck auf Zeugen oder Beschuldigte ausgeübt wird, eine Aussage zu machen oder bestimmte Informationen preiszugeben. Die österreichische Rechtsprechung und der Schutz der Menschenrechte betonen dabei stark den Schutz vor ungewollter Selbstbelastung und die Wahrung der Entscheidungsfreiheit.

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