Insbesondere jede der Bestimmungen der Genfer Konvention von 1951 und des Protokolls von 1967, wie z.B. Art. 1D, 1E und 1F, die zwingend die Vorzüge des Flüchtlingsstatus denjenigen Personen verweigern, die bereits Schutz durch die Vereinten Nationen oder nationalen Schutz genießen oder bei denen aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (z.B. Verfolgung anderer), begangen haben.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Verwendungshinweis(e)
- Die Asylbestimmungen des EU-Besitzstandes (siehe z.B. Art.12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU) haben diese Klauseln der Genfer Konvention von 1951 übernommen und schreiben zusätzlich noch Ausschlussklauseln in Zusammenhang mit subsidiärem Schutz fest.
Quelle
- Art. 1D, 1E und 1F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
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