Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Außenwirkung“ auf die Wirkung eines Rechtsaktes oder einer rechtlichen Maßnahme gegenüber Dritten, die nicht unmittelbar an der rechtlichen Beziehung beteiligt sind. Diese Außenwirkung ist insbesondere im öffentlichen Recht von Bedeutung, wo Verwaltungsakte oder Gesetze die Rechte und Pflichten von Personen außerhalb der Verwaltung selbst betreffen können.
Ein Beispiel für eine Regelung, die die Außenwirkung betrifft, findet sich im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Ein Bescheid ist wirksam, sobald er verkündet oder zugestellt wird und entfaltet seine Außenwirkung gegenüber den betroffenen Parteien (§ 57 AVG). Ein solcher Bescheid stellt eine konkrete Entscheidung einer Behörde dar, welche die Rechtslage eines Dritten direkt verändert.
Ein weiteres wichtiges Beispiel im Zivilrecht wäre die Vertretungsmacht, insbesondere bei der Stellvertretung (§ 1002 ABGB). Ein Vertreter kann im Namen eines Vertretenen handeln und dadurch Rechtsfolgen für den Vertretenen erzielen, die gegenüber Dritten wirksam werden. Diese Handlungen haben somit Außenwirkung, da sie rechtliche Bindungen gegenüber Dritten begründen können.
Zudem ist im Vergaberecht die Außenwirkung von Beschlüssen der Vergabekontrollbehörden relevant. Diese Beschlüsse können die Rechtsstellung von am Vergabeverfahren beteiligten Parteien erheblich verändern und entfalten dadurch Außenwirkung gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Außenwirkung im österreichischen Recht stets dann von Bedeutung ist, wenn rechtliche Handlungen oder Entscheidungen nicht nur innerhalb einer rechtlichen Beziehung, sondern auch gegenüber Dritten rechtliche Konsequenzen entfalten. Der Begriff kann in vielerlei Hinsicht vorkommen und ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht von großer Relevanz.