Aussergerichtliche Kosten

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „außergerichtliche Kosten“ im Wesentlichen auf jene Kosten, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entstehen. Diese umfassen typischerweise Aufwendungen für Rechtsberatung und -vertretung, die vor der Einleitung eines formalen Prozesses oder statt eines solchen erfolgen. Häufig entstehen außergerichtliche Kosten im Zuge von Verhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten, bei der Erstellung und Prüfung von Verträgen oder bei der Inanspruchnahme von Mediation.

In Österreich sind die Grundlagen für außergerichtliche Kosten nicht einheitlich in einem spezifischen Gesetz geregelt, sondern ergeben sich aus verschiedenen Rechtsquellen und Normen, die das Zivil- und Wirtschaftsrecht betreffen. Ein wesentlicher rechtlicher Rahmen ergibt sich aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in jenen Bestimmungen, die sich mit Schadensersatz und den Pflichten aus Verträgen beschäftigen. Artikel des ABGB, die etwaig herangezogen werden könnten, wären §§ 1293 ff., die den Begriff des Schadens und somit auch potenziell ersatzfähige Kosten definieren.

Zudem spielt das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) eine bedeutende Rolle, da es die tariflichen Grundlagen für Honorare von Anwälten festlegt, die im Vorfeld oder unabhängig von einem Gerichtsverfahren tätig werden. So können diese Kosten als Teil der allgemeinen Rechtsanwaltskosten anfallen.

In der Praxis sind außergerichtliche Kosten auch im Kontext von Vergleichen wesentlich. Ein Vergleich kann dazu führen, dass die beteiligten Parteien die gegenseitig entstandenen Kosten im Rahmen einer Vereinbarung regeln, wobei dies individuell in Abhängigkeit von den konkreten Vereinbarungen der Parteien gestaltet werden kann.

Ein umfassendes Verständnis außergerichtlicher Kosten erfordert daher eine Betrachtung des gesamten Vertragsverhältnisses und der damit verbundenen rechtlichen und tariflichen Regelungen. Die genauen Pflichten zur Tragung der außergerichtlichen Kosten werden häufig vertraglich festgelegt, wobei die Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien oder ihren Vertretern entscheidend sind.

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