Das Außerstreitverfahren ist, genauer formuliert, ein „Verfahren außer Streitsachen“, d. h. ein Verfahren, das nicht ein herkömmliches streitiges Verfahren ist, sondern nach den besonderen Regeln des Außerstreitgesetzes (AußStrG) abläuft.
Außerstreitsachen sind eine heterogene Gruppe von Rechtsmaterien, die sich grob in drei Bereiche einteilen lassen:
- Verfahren mit Fürsorgecharakter: Obsorge über Kinder, Unterhalt für Kinder, Regelung des Besuchsrechtes, Adoptionen, Bestellung von Sachwaltern, Unterbringung psychisch Kranker, etc.
- Gerichtliche Regelung ohne Streitcharakter: Verlassenschaftsverfahren, Grundbuchverfahren, Firmenbuchverfahren, Kartellverfahren, die Todeserklärung, Kraftloserklärung von Urkunden, etc.
- „Streitige Außerstreitsachen“: Aufteilungsverfahren des Vermögens nach der Scheidung, miet- und wohnrechtliches Verfahren, Verfahren über den Zuspruch von Enteignungsentschädigungen, Erneuerung und Berichtigung von Grenzen, Einräumung eines Notweges, etc.
Abgrenzungen
Abgrenzung zum Verwaltungsverfahren
Die Abgrenzungskriterien sind gesetzliche Verweisungen und die Tatsache, dass es sich um bürgerliche Rechtssachen handelt.
Abgrenzung zum Zivilprozess
Die Abgrenzung zum Zivilprozess ist die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs, Abgrenzungskriterien sind gesetzliche Zuweisungen einer Sache an das außStrVerf (§ 1 Abs 2).
Gerichtsbarkeit
Literatur
- Kodex ZGV (30. Aufl; 1.9.2010)
- Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren4 (2006)
- Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen3 (2006)
Rechtsgrundlagen
- Außerstreitgesetz BGBl 2003/111 mit Verweisen auf die ZPO – aber keine Generalverweisung
- zahlreiche Außerstreitregelungen in
- Spezialgesetzen (zB TEG)
- materiellrechtlichen Gesetzen (zB MRG, WEG, KartG)