Im österreichischen Strafprozessrecht bedeutet die „Aussetzung der Hauptverhandlung“, dass die Durchführung der Hauptverhandlung vorübergehend unterbrochen wird, ohne dass das Verfahren insgesamt beendet wird. Diese Möglichkeit ist in der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Die Aussetzung der Hauptverhandlung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund ist das Vorliegen eines Hindernisses, das die ordnungsgemäße Fortführung der Verhandlung erschwert oder unmöglich macht. Das können beispielsweise gesundheitliche Probleme eines der Prozessbeteiligten, das Fehlen eines wichtigen Zeugen oder die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen sein.
Gemäß § 228 StPO können Hauptverhandlungen unterbrochen oder vertagt werden, wobei die Unterbrechung eine kurzfristige, meist beinhaltende Pause innerhalb eines oder über mehrere Tage erstreckende Maßnahme darstellt. Im Gegensatz dazu ist die Vertagung eher von längerer Dauer. Eine Vertagung kann unter anderem angeordnet werden, wenn neue Beweismittel beschafft werden müssen oder wenn dem Beschuldigten oder dem Verteidiger Zeit zur Vorbereitung auf neue Entwicklungen im Verfahren gegeben werden soll.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Hauptverhandlung liegt im Ermessen des Gerichts, das die Umstände des Einzelfalls abwägt. Dies gewährleistet, dass sowohl die Interessen der Strafverfolgung als auch die Rechte des Angeklagten berücksichtigt werden. Ziel der Aussetzung ist es, eine faire und vollständige Wahrheitsfindung im Strafverfahren zu ermöglichen.
Für die Dauer der Aussetzung bestehen Fristenregelungen, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Es ist wichtig, dass sowohl der Grundsatz eines zügigen Verfahrens als auch das Recht des Angeklagten auf angemessene Verteidigung gewahrt bleiben. Die Aussetzung muss daher sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht zu einer rechtswidrigen Verzögerung des Verfahrens führen.
Insgesamt dient die Regelung der Aussetzung der Hauptverhandlung dazu, das Verfahren umfassend und fair zu gestalten, indem sie den Gerichten die Flexibilität bietet, auf unvorhersehbare Hindernisse adäquat zu reagieren.