Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aussonderung“ auf das Insolvenzrecht und findet seine Grundlage hauptsächlich in der Insolvenzordnung (IO). Die Aussonderung regelt die Herausgabe von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil sie im Eigentum Dritter stehen. Gemäß § 44 IO haben Dritte, die Eigentum an bestimmten Gegenständen haben, die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen und die Herausgabe dieser Gegenstände zu verlangen.
Ein typisches Beispiel für eine Aussonderungssituation ist, wenn sich im Besitz des insolventen Schuldners Gegenstände befinden, die er nur aufgrund eines Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses besitzt. Diese Gegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse, da der Schuldner nicht deren Eigentümer ist, sondern der Dritte, der ein Aussonderungsrecht geltend machen kann.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es wichtig, dass der Dritte sein Aussonderungsrecht rechtzeitig und korrekt anmeldet, um die Herausgabe zu erwirken. Dazu muss der Eigentümer den Nachweis über sein unbestrittenes Eigentum oder ein entsprechend dingliches Recht erbringen. Die Aussonderung bewirkt, dass diese Gegenstände nicht zur Befriedigung der Gläubiger des insolventen Schuldners verwendet werden können.
Ein Aspekt, der die Aussonderung komplizieren kann, ist der Umstand, dass sich ein Dritter möglicherweise mit anderen Gläubigern auseinandersetzen muss, um sein Recht durchzusetzen, insbesondere wenn es konkurrierende Ansprüche auf das gleiche Vermögensobjekt gibt. Die Abgrenzung zwischen aussonderungsberechtigtem Eigentum und der Insolvenzmasse ist daher von großer praktischer Bedeutung und erfordert eine genaue rechtliche Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Die Aussonderung im österreichischen Recht stellt somit einen wichtigen Schutz für die Rechte von Dritten dar, deren Eigentum sich im Besitz eines insolventen Unternehmens oder einer insolventen Person befindet und garantiert, dass deren vermögensrechtliche Interessen gewahrt werden.