Im österreichischen Arbeitsrecht versteht man unter „Aussperrung“ eine Maßnahme des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitskampfes, bei der er bestimmte oder alle Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung und damit von der Lohnzahlungspflicht ausschließt. Die Aussperrung ist in Österreich eine weniger gebräuchliche Maßnahme im Vergleich zu Streiks seitens der Arbeitnehmer, wird aber dennoch im Rahmen kollektiver Arbeitsauseinandersetzungen als Gegenmaßnahme zu Streiks betrachtet.
Das österreichische Recht regelt die Aussperrung nicht explizit durch spezielle Gesetzesbestimmungen wie in anderen Ländern. Vielmehr werden die Arbeitskampfmaßnahmen, einschließlich der Aussperrung, durch das Gewohnheitsrecht und durch die Prinzipien der allgemeinen Vertragsfreiheit beeinflusst. Das bedeutet, dass Arbeitgeber das Recht zur Aussperrung als Teil ihrer Entscheidungsfreiheit im Rahmen ihrer unternehmerischen Bewegungsfreiheit nutzen können, sofern sie nicht gegen bestehende Verträge oder das allgemeine Recht verstoßen.
Ein relevanter rechtlicher Rahmen, der für Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich der Aussperrung gilt, ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei kollektiven Streitigkeiten. Aus dem ArbVG ergibt sich auch das Prinzip der sozialen Partnerschaft, das Verhandlungen und einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betont.
Wichtig ist zu beachten, dass Aussperrungen wie Streiks legal sein sollten, was bedeutet, dass sie unter den Rahmenbedingungen rechtlich anerkannter Tarifverhandlungen durchgeführt werden sollten. Erklärte Ziele sollten in der Regel im Einklang mit den Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts stehen, wie der Erhaltung des sozialen Friedens.
In der Praxis ist die Aussperrung in Österreich ein sehr seltenes Phänomen, hauptsächlich weil der österreichische Arbeitsmarkt stark durch konziliante Verhandlungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen geprägt ist, was den Einsatz solcher drastischer Maßnahmen selten notwendig macht. Die starke Institutionalisierung der Konfliktlösung im Rahmen der Sozialpartnerschaft fördert in der Regel konstruktive Dialoge und Verhandlungslösungen über aggressive Arbeitskampfmaßnahmen.