Im österreichischen Recht gibt es den Begriff der „Austauschpfändung“ in der Form, wie er im deutschen Recht verstanden wird, nicht. Die rechtlichen Grundlagen der Pfändung sind in Österreich im Exekutionsrecht geregelt, insbesondere im Exekutionsordnungsgesetz (EO).
In Österreich bezieht sich das Exekutionsrecht auf Verfahren, die zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dienen. Dabei sind insbesondere zwei Arten der Exekution von Bedeutung: die Sach- und die Forderungsexekution. Die Sachhaftung schließt zum Beispiel die Fahrnisexekution (Pfändung und Verwertung von körperlichen Sachen) ein, während die Forderungsexekution sich auf die Pfändung von Forderungen des Schuldners bezieht.
Gemäß § 249 EO ist die Fahrnisexekution eines der Hauptmittel zur Vollstreckung von Geldforderungen. Dazu gehört die Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen des Schuldners. In der Praxis wird häufig versucht, Gegenstände mit möglichst geringem wirtschaftlichem und persönlichem Wert für den Schuldner zu pfänden, um den Verwertungsprozess zu erleichtern. Eine direkte „Austauschpfändung“, bei der ein Gegenstand gegen einen anderen mit höherem Verwertungspotenzial ausgetauscht würde, ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.
Allerdings regelt das österreichische Exekutionsrecht auch bestimmte Schutzvorschriften, die sicherstellen, dass dem Schuldner und seiner Familie ein gewisser Lebensstandard erhalten bleibt. Beispielsweise sind gemäß § 250 EO bestimmte Gegenstände unpfändbar, weil sie für das tägliche Leben erforderlich sind oder eine übermäßige Härte für den Schuldner bedeuten würden, falls sie gepfändet würden.
Zusammengefasst existiert der Begriff „Austauschpfändung“ in dieser Form nicht im österreichischen Rechtskontext, und die Exekution erfolgt im Rahmen der festgelegten gesetzlichen Normen der EO bezüglich der Pfändung und Verwertung von Eigentum eines Schuldners.