Im österreichischen Recht wird der Begriff „Austauschtheorie“ nicht explizit verwendet. Daher können wir uns auf ähnliche Konzepte stützen, die im österreichischen Vertragsrecht existieren. Der wesentliche Ansatz im österreichischen Vertragsrecht ist der Austausch von Leistungen, der typischerweise im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages, wie etwa einem Kaufvertrag, stattfindet.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt im Abschnitt über die Verträge die wesentlichen Prinzipien des Leistungsaustausches. Ein zentrales Element ist dabei das Prinzip von Leistung und Gegenleistung (Synallagma). Gemäß § 859 ABGB begründet ein Vertrag die rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, bestimmte Leistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung ist oft durch die Erwartung einer Gegenleistung gekennzeichnet. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Kaufvertrag, der im § 1053 ABGB geregelt ist, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, eine Ware zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen, während der Käufer sich verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen.
Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung von vertraglichen Pflichten, die im § 918 ABGB behandelt wird. Demnach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt, entweder auf die Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
Für einen Fall, dass man ein Äquivalent zu einer „Austauschtheorie“ in Österreich im Rahmen von Verpflichtungen im Hinblick auf das Leistungsaustauschverhältnis sucht, so kann das Prinzip des synallagmatischen Vertrages und die Bedeutung des Erfüllungsprinzips als zentrale Elemente verstanden werden.
Die Regelungen im österreichischen Recht stellen sicher, dass der Austausch von Leistungen vertraglich klar definiert und rechtlich durchsetzbar ist, woran Interessen beider Vertragsparteien sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der Vertragserfüllung berücksichtigt werden.