Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Austauschvertrag“ eine spezielle Art von Vertrag, bei dem die Vertragsparteien gegenseitige Leistungen austauschen. Der klassische Austauschvertrag ist der Kaufvertrag, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in den §§ 1053 bis 1061. Dabei verpflichtet sich eine Partei, eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während die andere Partei sich verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen.
Ein weiteres Beispiel für einen Austauschvertrag ist der Tauschvertrag, der in § 1045 ABGB beschrieben ist. Hierbei tauschen die Parteien Sachen oder Rechte aus, ohne dass Geld als primäre Gegenleistung dient. Beide Verträge basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit der Leistungen, das im ABGB allgemein verankert ist.
Ein wesentlicher Aspekt von Austauschverträgen im österreichischen Recht ist das Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Leistungen der Vertragsparteien in einem angemessenen Wertverhältnis zueinander stehen sollen. Treten erhebliche Ungleichgewichte auf, kann unter bestimmten Umständen eine Anpassung oder Anfechtung des Vertrags möglich sein, etwa wegen Irrtums, List oder offenbarer Benachteiligung einer Partei (vgl. §§ 870 ff. ABGB).
In Austauschverträgen sind weiters Regelungen zur Gewährleistung und Schadenersatz bedeutsam. Ihre rechtlichen Grundlagen finden sich umfassend in den §§ 922 bis 933b ABGB. Diese Bestimmungen legen fest, welche Ansprüche eine Partei erheben kann, wenn die andere Partei ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt.
Insgesamt ist der Austauschvertrag ein zentraler Bestandteil des österreichischen Vertragsrechts und dient als Grundmodell für viele vertragliche Beziehungen, die auf dem Austausch von Leistungen unterschiedlicher Art basieren.