Bei den Auswahlkriterien handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergaberecht. Diese kommen bei sogenannten zweistufigen Vergabeverfahren zur Anwendung. Der Auftraggeber hat bei diesen Verfahren in der ersten Stufe eine Einengung des Teilnehmerkreises vorzunehmen. Das bedeutet, er hat eine Auswahl zu treffen, welche Bewerber er in die zweite Stufe bzw zur Abgabe eines Angebots überhaupt zulässt („Auswahlentscheidung“). Diese Auswahlentscheidung wird anhand der vom Auftraggeber bereits bei der Bekanntmachung bzw in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien getroffen.
Auswahlkriterien sind vom öffentlichen Auftraggeber
- in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegte,
- nicht diskriminierende,
- auf den Leistungsinhalt abgestimmte,
- unternehmensbezogene
Kriterien, mit welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird.
Anders als Eignungskriterien – welche bloß „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ werden können – müssen Auswahlkriterien eine abstufbare Messung, im Sinne von „besser erfüllt“ oder „schlechter erfüllt“, erlauben. Die Auswahlkriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (also eine Bezug zu diesem aufweisen) und sie müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden (eine Gewichtung ist nicht erforderlich).
Mögliche Auswahlkriterien betreffen die Qualität des Schlüsselpersonals (zB deren Ausbildung und Berufserfahrung), die Überschreitung bestimmter finanzieller Kennzahlen (zB Umsätze) oder des Mindestpersonals oder der Mindestgeräteanzahl, die Anzahl und Art an Referenzprojekten. Auch ist es zulässig gewisse soziale Kriterien zu bewerten (zB Frauenanteil im Unternehmen, Anzahl der Lehrlinge).
Quellen
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at