Aut-aut-Fall

Der Begriff „Aut-aut-Fall“ ist im österreichischen Recht nicht geläufig und wird nicht verwendet. Stattdessen könnte man das Thema durch das Prinzip der Wahlfeststellung oder die alternative Klagserzählung erklären, wenn es um Fälle geht, in denen entweder die eine oder die andere rechtliche Feststellung getroffen werden könnte. Ein Beispiel dafür könnte bei Schuldfragen oder Haftungsfragen auftreten, wo aufgrund von Beweislücken oder unklaren Sachverhaltslagen nicht eindeutig festgestellt werden kann, wer für einen Schaden verantwortlich ist.

In einem solchen Fall kann das Gericht in Österreich – basierend auf der freien Beweiswürdigung gemäß § 272 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) – versuchen, den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären und dann eine Entscheidung zu treffen. Diese Entscheidungsfindung muss sich an den Beweisen orientieren, die im Rahmen des Verfahrens vorgebracht wurden. Das Gericht ist dabei jedoch nicht an feste Regeln gebunden, sondern kann selbst bestimmen, welchen Beweismitteln es Glauben schenkt.

Ein weiterer relevanter Aspekt im österreichischen Kontext ist der Grundsatz „in dubio pro reo“, welcher insbesondere im Strafrecht Anwendung findet. Dieser Grundsatz bedeutet, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss. Wenn also Zweifel an der Beweiskraft oder der Interpretation von Beweismitteln bestehen, geht dies zugunsten des Angeklagten.

In Bezug auf alternative Klagserzählungen im Zivilrecht könnte § 226 ZPO herangezogen werden, der es den Parteien erlaubt, mehrere Ansprüche alternativ geltend zu machen. Das bedeutet, dass eine Partei mehrere Anträge stellen kann, die sich gegenseitig ausschließen, mit der Maßgabe, dass nur einer von ihnen Erfolg haben kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht zwar keinen spezifischen Begriff „Aut-aut-Fall“ kennt, aber Mechanismen und Prinzipien bietet, um mit unklaren oder ambivalenten Sachlagen im Zivil- und Strafprozess umzugehen.

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