Automatisierte Entscheidung im Einzelfall – Anforderungen an datenschutzrechtliche Transparenz

Eine Bank in Deutschland bekam von der zuständigen Datenschutzbehörde eine Strafe in Höhe von EUR 300.000 auferlegt. Hintergrund war die fehlende Transparenz bei automatisierter Entscheidungsfindung.

Was ist eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall?

Bei einer automatisierten Entscheidung im Einzelfall wird die Entscheidung allein von einem Algorithmus getroffen, ohne dass ein Mensch an der Entscheidung beteiligt ist. Hierbei werden Daten in Computersystemen analysiert und als Ergebnis dieser Analyse wird vom Computer selbst eine Entscheidung gefällt. Keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall ist es also, wenn ein Mensch das Ergebnis der Rechenoperation erhält und dann mit einem echtem Entscheidungsspielraum die Entscheidung trifft. Mit zunehmendem Einsatz von künstlicher Intelligenz ist davon auszugehen, dass automatisierte Entscheidungen im Einzelfall zunehmen werden.

Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Grundsätzlich hat ein Betroffener das Recht, dass er automatisierten Entscheidungen im Einzelfall nicht unterworfen wird (Art 22 Abs 1 DSGVO). Etwas anderes gilt zum Beispiel, wenn der Betroffene einwilligt (Art 22 Abs 2 lit c DSGVO), wenn das Recht eines Mitgliedsstaates oder der Union die Entscheidung vorsieht (Art 22 Abs 2 lit b DSVO) oder wenn die automatisierte Entscheidung im Einzelfall für den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen erforderlich ist.

Was muss zum Schutz der betroffenen Personen getan werden?

Der Verantwortliche ist nach Art 23 Abs 3 DSGVO verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren. Hierzu gehört mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung.

Die Entscheidung der Behörde im vorliegenden Fall

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bemängelte in dem Prozess vor allem die fehlende Transparenz. Im vorliegenden Fall war ein Kreditkartenantrag eines Kunden automatisiert abgelehnt worden. Der Kunde wollte von der Bank die Gründe wissen und war der Ansicht, aufgrund seiner Bonität hätte der Antrag eigentlich bewilligt werden müssen. Die Bank antwortete hierauf lediglich pauschal welche Scoring-Verfahren sie verwendet. Wie es im konkreten Fall zu der Entscheidung kam, erfuhr der Kunde nicht.

“Betroffene Personen haben einen Anspruch auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung. Beantragen betroffene Personen bei den Verantwortlichen eine Auskunft, müssen diese aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik hinter der automatisierten Entscheidung erteilen.”

Hielt die Behörde fest

Die Bank habe durch die fehlenden Angaben gegen Art 22 Abs 3, Art 5 Abs 1 lit a und Art 15 Abs 1 lit h DSGVO verstoßen.

In unserem Blog haben wir hierzu noch ein paar Praxistipps zusammengefasst.

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Ermano Geuer

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