(griech.: autonomia = Selbstgesetzgebung, Eigengesetzlichkeit). Innerstaatlich die Befugnis von Gemeinden, Universitäten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bestimmte eigene Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung zu regeln, insbes. durch den Erlaß von Satzungen.
(„Selbstgesetzgebung“) ist zunächst allgemein die Befugnis von Teilgebieten eines Staates, bestimmte Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung zu regeln (insbes. durch den Erlass von Rechtsnormen), ohne dass dieses Gebiet dadurch die Eigenschaft eines Staates erlangt. Die Autonomie wird häufig im Völkerrecht zum Schutze nationaler Minderheiten gewährt. Sie ist meist auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, insbes. auf Sprache, Schule und Kirche (sog. „Kulturautonomie“).
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/autonomie/autonomie.htm