Bagatelldelikte

Bagatelldelikte sind geringfügige Straftaten, die nur einen niedrigen Schaden oder eine geringe Rechtsgutverletzung verursachen. In Österreich wird der Begriff nicht direkt in den Gesetzestexten verwendet, beschreibt jedoch Sachverhalte, bei denen die Schwere der Tat vergleichsweise gering ist.

Merkmale von Bagatelldelikten

  • Geringer Schaden: Der verursachte Schaden oder die Verletzung eines Rechtsguts ist von geringer Bedeutung (z. B. Ladendiebstahl mit geringem Warenwert oder leichte Sachbeschädigung).
  • Straftatbestand bleibt bestehen: Auch geringe Straftaten gelten als rechtswidrig, jedoch kann die Strafverfolgung oder das Strafmaß gemildert werden.

Beispiele in der Praxis

  1. Diebstahl (§ 127 StGB):
    Ein Diebstahl mit geringem Schaden (z. B. Waren im Wert von wenigen Euro) wird als Bagatelldelikt angesehen.
  2. Sachbeschädigung (§ 125 StGB):
    Kleine Schäden, wie das Anbringen von Graffiti an einer Wand, fallen in diese Kategorie.
  3. Körperverletzung (§ 83 StGB):
    Eine geringfügige Verletzung ohne bleibende Folgen kann ebenfalls als Bagatelldelikt eingestuft werden.

Rechtsfolgen bei Bagatelldelikten

  • Diversion (§ 198 StPO):
    Bei geringfügigen Vergehen kann die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage verzichten und alternative Maßnahmen anordnen, wie Schadenswiedergutmachung oder gemeinnützige Arbeit.
  • Einstellung des Verfahrens:
    Unter bestimmten Umständen, z. B. bei geringem öffentlichen Interesse oder fehlendem Strafantrag des Opfers, kann das Verfahren eingestellt werden (§ 191 StPO).
  • Milderung der Strafe (§ 34 StGB):
    Im Strafverfahren können die geringe Schwere der Tat und der Schaden als Milderungsgrund berücksichtigt werden.

Fazit

Bagatelldelikte sind geringfügige Straftaten, bei denen häufig alternative Maßnahmen wie Diversion oder Schadenswiedergutmachung angewendet werden. Während die Rechtswidrigkeit bestehen bleibt, wird bei der Strafverfolgung das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.

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