Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Bagatellsache“ auf Angelegenheiten oder Rechtsstreitigkeiten, die von geringem Wert oder von untergeordneter Bedeutung sind. Im Zivilrecht wird diese Einstufung insbesondere im Bereich der Bagatellprozesse relevant. Ein solcher Bagatellprozess ist in der Regel ein Verfahren, das einen Streitwert von nicht mehr als 5.000 Euro betrifft. Für derartige Verfahren gelten vereinfachte Verfahrensregeln nach der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO), um den Prozess zügiger und kostengünstiger abzuwickeln.
Im Strafrecht findet sich das Konzept der Bagatellsache in Bezug auf Delikte von geringem Unrechtsgehalt, wobei in solchen Fällen die Einstellung des Verfahrens unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Hierbei kann gemäß § 191 StPO ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Weiters gibt es im Verwaltungsrecht das Institut der Bagatellvergehen, welche aufgrund ihrer Geringfügigkeit oft zu Verwaltungsstrafen in Form von Organmandaten oder Anonymverfügungen führen, die eine rasche und unbürokratische Abwicklung ermöglichen.
Bagatellsachen sollen vor allem effizient abgehandelt werden, um den Justizapparat zu entlasten und Streitigkeiten schnell und einfach zu klären. Diese Vereinfachungen unterliegen den allgemeinen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes, sodass eine sorgfältige Abwägung der Umstände im Einzelfall nötig ist, um den gerechtfertigten Einsatz dieser Verfahren sicherzustellen.