Im österreichischen Recht wird der Begriff „Bagatellschaden“ nicht ausdrücklich im Gesetz definiert, jedoch begegnet er in der Praxis und Lehre als eine Bezeichnung für sehr geringe Schäden oder geringfügige Sachverhalte, die rechtlich behandelt werden. Es gibt keinen spezifischen Paragraphen im österreichischen Recht, der sich mit „Bagatellschaden“ auseinandersetzt. Vielmehr handelt es sich um einen Begriff, der verwendet wird, um Schäden zu beschreiben, die so geringfügig sind, dass ihre gerichtliche Verfolgung oftmals ineffizient oder unverhältnismäßig wäre.
Im Kontext des Schadenersatzrechts, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist, muss ein Schaden immer eine gewisse Erheblichkeit haben, um einen Rechtsanspruch auf Ersatz zu begründen. Nach § 1293 ABGB setzt Schadenersatz voraus, dass ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Bei Bagatellschäden könnte es vorkommen, dass der Schaden oder der Rechtsstreit unverhältnismäßig zum Aufwand wäre, ihn gerichtlich geltend zu machen.
In der Praxis werden Bagatellschäden nicht selten außergerichtlich durch Vergleich oder durch Schadenersatzvereinbarungen geregelt, um etwaige unverhältnismäßige Aufwendungen und rechtliche Kosten zu vermeiden. Im Rahmen von Versicherungsverträgen kann es auch Bestimmungen geben, die die Handhabung von Bagatellschäden regeln.
Wichtig ist, dass der Begriff Bagatellschaden tatsächlich eher aus rechtspolitischen, praktischen oder versicherungsrechtlichen Überlegungen relevant wird, ohne eine gesetzliche Verankerung im österreichischen Recht zu haben. Daher wird dieser Begriff vorrangig dazu genutzt, die Vernünftigkeit und Zweckmäßigkeit einer Rechtsverfolgung in Relation zum Schaden zu beurteilen.