Im österreichischen Recht gibt es keinen speziellen rechtlichen Begriff namens „Bagatellstrafsachen“. Der Ausdruck Bagatelle bezeichnet allgemein üblicherweise geringfügige oder unbedeutende Angelegenheiten. Im strafrechtlichen Kontext könnte man daher unter Bagatellstrafsachen Vergehen verstehen, die von vergleichsweise geringem Unrechtsgehalt sind und nur mit leichten Strafen geahndet werden.
Relevant für die Behandlung geringer Vergehen im österreichischen Strafrecht ist der § 42 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Möglichkeit der Diversion bietet. Diversion ist ein Instrument der Verfahrensbeendigung ohne Schuldspruch für bestimmte Delikte, die als geringfügig angesehen werden oder bei denen eine Wiedergutmachung durch den Beschuldigten erfolgte.
Darüber hinaus regelt § 91a der Strafprozessordnung (StPO) die „einstellung des verfahrens bei Geringfügigkeit“. Demnach kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn diese nur unbedeutende Folgen hat und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Zudem gibt es im österreichischen Verwaltungsstrafrecht das Prinzip der Opportunität gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), wonach von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, wenn die Tat nur geringfügige Folgen nach sich gezogen hat und der Zweck der Strafe auch durch eine Belehrung oder Ermahnung erreicht werden kann.
Das österreichische Recht differenziert also bei der Verfolgung von Straftaten danach, welche Bedeutung und welche Auswirkungen die jeweilige Tat hat, und es gibt Mechanismen, um bei geringfügigen Straftaten von einer förmlichen Bestrafung abzusehen, zugunsten von Alternativmaßnahmen, die der Schwere der Tat angemessen sind.