Im österreichischen Recht wird der Begriff „Bagatellstraftat“ nicht explizit verwendet, wie es in manchen anderen Rechtsordnungen der Fall sein könnte. Allerdings gibt es ähnliche Konzepte, die sich auf geringfügige strafrechtliche Verstöße beziehen. Ein wichtiger Ansatzpunkt im österreichischen Strafrecht ist die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen gemäß § 17 Strafgesetzbuch (StGB). Ein Vergehen ist eine Straftat, die mit einer niedrigeren Strafdrohung belegt ist und deren konkrete Ausgestaltung teilweise in die Kategorie der geringfügigen Delikte fällt.
Ein relevantes Beispiel für ein solches geringer bewertetes Delikt ist § 88 StGB, die „Fahrlässige Körperverletzung“, welche in weniger schweren Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bedroht ist. Auch der § 125 StGB regelt Sachbeschädigungen, die bei geringem Schadenswert mit milderen Strafen geahndet werden können.
Zusätzlich bietet das österreichische Strafprozessrecht alternative Maßnahmen zur Aburteilung von geringfügigen Delikten an. § 90 Strafprozessordnung (StPO) erlaubt es der Staatsanwaltschaft, das Verfahren unter bestimmten Umständen diversionell zu erledigen – eine Lösung, die vor allem bei leichteren Taten Anwendung findet. Hierbei handelt es sich oftmals um die Bezahlung einer Geldbuße, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder die Erfüllung von Auflagen.
Der § 42 StGB, der den „Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue“ regelt, kann ebenfalls bei weniger schwerwiegenden Delikten relevant sein. Hier wird Tätern die Möglichkeit gegeben, durch Schadenswiedergutmachung oder andere Maßnahmen eine Strafmilderung oder gar Straffreiheit zu erlangen.
Schließlich gibt es im Verwaltungsstrafrecht Österreichs Möglichkeiten, geringfügige Verstöße, wie etwa geringfügige Verkehrsübertretungen, mit Organmandaten oder Anonymverfügungen zu ahnden, die einfache und unbürokratische Lösungen ohne gerichtliches Einschreiten bieten.
Zusammenfassend gibt es im österreichischen Recht keine spezifische Definition für „Bagatellstraftaten“. Dennoch existieren Mechanismen zur Behandlung leichter Delikte, die gemeinhin als geringfügig angesehen werden, mit dem Ziel, effiziente und verhältnismäßige Rechtsfolgen zu fördern.