Unter einer Bagatellstraftat versteht man eine strafbare Handlung, bei der nur ein geringfügiger Schaden angerichtet wurde. Es gibt allerdings keine starren Regeln, an denen man ersehen könnte, ob ein Vergehen tatsächlich nur geringfügig ist und mithin auch eine geringe oder gar keine Strafe nach sich zieht. Diese Einordnung ist weitgehend in das Ermessen der Strafverfolgungsbehörde gestellt. Sie hat dabei verschiedene Gesichtspunkte zu bedenken, zB das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung, aber auch das Bestreben, solche Straftaten pragmatisch zu bewältigen. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass eine geringfügige Straftat vorliegt, so kann sie das Verfahren einstellen, und zwar entweder ohne eine Auflage zu erteilen oder unter der Bedingung, dass bestimmte Auflagen wie etwa die Zahlung einer Geldbuße oder die Wiedergutmachung des Schadens erfüllt werden müssen. Die Höhe der Geldbuße wird dabei vom Wert des Diebesgutes beziehungsweise der Höhe des Schadens sowie von den näheren Umständen der Tat und den Vermögensverhältnissen des Angeschuldigten bestimmt. In Fällen, in denen eine Privatklage erhoben werden kann, zB im Fall einer Beleidigung, wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft häufig eingestellt und der Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen.
Gesetzestext
Heranzuziehen hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich den § 191 Abs. 1 StPO:
(1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn
- in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und
- eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/bagatellstraftat/bagatellstraftat.htm