Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Bagatellverfehlung“ auf geringfügige strafrechtliche Übertretungen, die in ihrer Bedeutung und ihren Konsequenzen als weniger schwerwiegend eingestuft werden. Solche Verfehlungen werden oft im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen oder kleineren strafrechtlichen Vergehen gesehen.
Im Verwaltungsstrafrecht kommt etwa der Begriff „Geringfügigkeit“ zum Tragen, der im § 21 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) behandelt wird. Demnach kann die Behörde bei geringfügigen Verwaltungsstrafen von einer Bestrafung absehen, wenn die Tat in ihrer Wirkung unbedeutend ist und keine Person gefährdet oder verletzt wurde. Diese Regelung ermöglicht es, Ressourcen zu sparen und der Verwaltung wirtschaftlich effizient zu arbeiten, indem sie sich auf schwerwiegendere Verstöße konzentriert.
Im Bereich der gerichtlichen Strafbarkeit ist der Begriff der „Bagatelle“ zwar nicht direkt im Strafgesetzbuch (StGB) definiert, findet jedoch in der Praxis bei der Strafzumessung Berücksichtigung. Bei Delikten mit einer Schadensgrenze, wie etwa bei Diebstahl (§ 127 StGB), kann der angerichtete Schaden als geringfügig betrachtet werden, was zu einer milderen Strafzumessung führen kann, sofern auch die sonstigen Umstände der Tat dies rechtfertigen. Das Strafrecht räumt dabei der Mündigkeit der Gerichte in der Beurteilung der Tatumstände eine große Bedeutung ein, so dass sie die Möglichkeit haben, die Verhältnismäßigkeit einer Bestrafung in relation zum begangenen Delikt abzuwägen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bagatellverfehlungen im österreichischen Recht sowohl im Verwaltungs- als auch im Strafrecht eine Rolle spielen, indem sie Mechanismen bereitstellen, um auf die Verhältnismäßigkeit und Gewichtung geringfügiger Vergehen angemessen zu reagieren. Diese Ansätze dienen der Effektivität der Strafverfolgung, indem sie Ressourcen auf Fälle konzentrieren, bei denen der verfolgte Zweck der Regelung und die Sicherung der Gesellschaft im Vordergrund stehen.