Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Bankauskunft“ auf die Informationen, die eine Bank über einen Kunden an Dritte weitergibt. Diese Praxis wird durch das Bankwesengesetz (BWG) und das Datenschutzgesetz geregelt.
Gemäß § 38 BWG unterliegen Banken dem Bankgeheimnis, das grundsätzlich die Offenlegung von Informationen über Kunden und deren Bankverbindungen an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden verbietet. Das Bankgeheimnis ist ein zentraler Bestandteil des österreichischen Bankrechts und soll die Vertraulichkeit der Bank-Kunden-Beziehung schützen.
Ausnahmen vom Bankgeheimnis sind im Gesetz genau definiert. Eine Bankauskunft kann in bestimmten Fällen ohne Zustimmung des Kunden erteilt werden, beispielsweise wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, etwa im Rahmen von Strafverfahren oder aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden nach dem Bundesabgabenordnung (BAO) § 111.
Neben diesen spezifischen gesetzlichen Ausnahmen können Kunden Banken auch generell von der Geheimhaltungspflicht entbinden, meist durch eine schriftliche Einwilligung zur Auskunftserteilung.
Zudem ist auch zu beachten, dass das Datenschutzgesetz (DSG) den Schutz personenbezogener Daten regelt. Hierbei darf eine Datenweitergabe nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, beispielsweise zur Erfüllung eines Vertrages oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Zusammenfassend ist die Erteilung einer Bankauskunft in Österreich stark reglementiert und soll die Privatsphäre der Kunden schützen. Das Bankgeheimnis ist dabei eine der wichtigsten Regelungen, welche die Informationsweitergabe einschränkt, es sei denn, der Kunde hat dies ausdrücklich erlaubt oder es gibt eine gesetzliche Grundlage.