Ein Bankenorderscheck ist ein spezielles Zahlungsinstrument, das im österreichischen Bankwesen genutzt wird. Im österreichischen Recht wird der Scheck allgemein durch das Scheckgesetz (ScheckG), BGBl. Nr. 49/1955, geregelt. Der Begriff „Bankenorderscheck“ im engeren Sinne wird in Österreich nicht besonders hervorgehoben, dennoch lässt sich seine Bedeutung aus den allgemeinen Regelungen zum Scheck ableiten.
Ein Scheck kann gemäß § 1 ScheckG nur von einer Bank oder von einer anderen zur Führung von Konten befugten Institution ausgestellt werden, soweit sie, wie in § 1 Abs. 2 ScheckG weiter ausgeführt, ihre Verbindlichkeiten in Form von Schecks begleichen darf. In der Praxis ist ein Bankenorderscheck ein Scheck, der von einer Bank auf sich selbst gezogen wird, beziehungsweise ein Scheck, den eine Bank ausgestellt und gleichzeitig auf eigene Rechnung zu Lasten eines eigenen Kontos gezogen hat.
Ein Orderscheck unterscheidet sich von einem Inhaberscheck darin, dass der Orderscheck an einen bestimmten Begünstigten zahlbar ist und die Zahlung an andere Parteien nur durch eine auf dem Scheck vorgenommene Indossierung (Übertragung durch schriftliche Erklärung) möglich ist, was bei einem Bankenorderscheck aufgrund der Beteiligung einer Bank zusätzliche Sicherheit gewährt. Hierbei ist wichtig, dass der Scheck ausdrücklich das Wort „Order“ enthält, was die Übertragbarkeit mittels Indossament bestätigt.
Im österreichischen Recht sind formelle Anforderungen an Schecks in § 2 ScheckG festgelegt. Zu diesen Anforderungen gehört u.a. der Schecktext, die unbedingte Anweisung zur Zahlung, der Name des bezogenen Instituts, das Zahlungsdatum und der Zahlungsort sowie die Unterschrift des Ausstellers.
Ein Bankenorderscheck unterscheidet sich von anderen Scheckarten durch eine verstärkte Sicherheit, da sowohl die Austellungs- als auch die Zahlungsstelle eine Bank ist, wodurch das Risiko von Zahlungsunfähigkeit minimiert wird. Jedoch bleibt die Gültigkeit eines solchen Instruments wie bei jedem anderen Scheck auf die gesetzlich vorgeschriebene Vorlagefrist gemäß § 3 und § 29 ScheckG beschränkt, die in Österreich für Inlandschecks acht Tage ab Ausstellung beträgt.
Zusammenfassend bietet der Bankenorderscheck in Österreich eine zusätzliche Sicherheit für Transaktionen durch die eingebundene Bank, erfordert jedoch, wie auch andere Scheckarten, die Einhaltung spezifischer formaler Anforderungen gemäß dem Scheckgesetz.