Der Begriff „Bankenstimmrecht“ als solcher ist im österreichischen Recht nicht prominent oder explizit geregelt wie in einigen anderen Rechtsordnungen möglicherweise. Falls der Begriff im deutschen Kontext vorkommt, wäre er nicht unmittelbar auf das österreichische Recht zu übertragen, außer es handelt sich um ein ähnliches Phänomen unter einem anderen Namen.
In Österreich ist grundsätzlich das Stimmrecht in Kapitalgesellschaften, speziell in Aktiengesellschaften, im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht ausüben, wobei das Stimmrecht üblicherweise nach dem Anteil am Grundkapital bemessen wird (§ 114 AktG). Eine Besonderheit im österreichischen Aktienrecht ist, dass Banken treuhänderisch für ihre Kunden Aktien verwahren können und somit theoretisch auch das Stimmrecht im Namen der Aktionäre ausüben könnten, wenn entsprechende Vollmachten vorliegen.
Ein spezifischer Bereich, der in die Richtung der Einflussnahme von Banken gehen könnte, ist das Konzept der „Depotstimmrecht“, das jedoch ebenfalls nicht in der Form eines „Bankenstimmrechts“ formalisiert ist. Banken, die als Depotbanken fungieren, verwalten Wertpapiere für ihre Kunden und können, wenn keine anderweitige Weisung durch den Anleger erteilt wird, das Stimmrecht im Rahmen der von den Kunden erteilten Vollmacht ausüben.
Ein relevanter Aspekt im österreichischen Kontext ist die institutionelle Einflussnahme von Banken, insbesondere durch Kreditgewährung und Sicherheiten. Sobald Banken große Kredite an Unternehmen vergeben oder an Unternehmensrestrukturierungen beteiligt sind, können sie implizit eine gewisse Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen haben, auch wenn dies nicht direkt über das Stimmrecht geschieht.
Für Banken, die eine bedeutende Rolle in Unternehmensentscheidungen spielen, etwa durch Beteiligungen oder Kredite, ist es wichtig, Interessenskonflikte im Sinne der guten Governance zu beachten. In den Unternehmensstrukturen von Aktiengesellschaften spielen der Aufsichtsrat und dessen Zusammensetzung sowie die Vertretung von Gläubiger- und Anteilseignerinteressen eine bedeutende Rolle (§§ 85 ff. AktG).
Schließlich ist auch das Kapitalmarktgesetz (KMG) von Relevanz, wenn es um die Offenlegung signifikanter Beteiligungen und die damit verbundenen Stimmrechte geht, insbesondere um die Informationsbedürfnisse der Anleger zu schützen.
Insgesamt ist zu sagen, dass in Österreich der Begriff nicht eigenständig als „Bankenstimmrecht“ deklariert wird, sondern eher der Ausübung und Verwaltung von Stimmrechten durch Banken unter allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen begegnet wird.