Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Bankier“ nicht als spezifisch geregelte Rechtsfigur. Stattdessen wird im österreichischen Bankenrecht der Begriff „Kreditinstitut“ verwendet, um Unternehmen zu beschreiben, die im Finanzsektor tätig sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind vor allem im Bankwesengesetz (BWG) festgelegt. Nach § 1 BWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt sind.
Bankgeschäfte im Sinne des BWG sind unter anderem die Entgegennahme von Einlagen, das Kreditgeschäft, das Depotgeschäft und weitere im Gesetz aufgezählte Tätigkeiten. Kreditinstitute bedürfen gemäß § 4 BWG einer Konzession, die von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilt werden muss. Diese strikte Regulierung stellt sicher, dass nur vertrauenswürdige und solvente Unternehmen Bankgeschäfte durchführen dürfen, um den Schutz der Einleger und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Neben dem BWG gibt es noch andere Regelungen und Gesetze, die das Bankwesen beeinflussen, wie das Wertpapieraufsichtsgesetz oder das Investmentfondsgesetz, die ebenfalls Aufgaben und Pflichten von Finanzinstituten regeln. Diese gesetzlichen Vorgaben sind dazu da, einen sicheren und transparenten finanziellen Sektor zu gewährleisten, was auch die Rolle von Personen umfasst, die in hochrangigen Positionen in diesen Instituten arbeiten, wobei jedoch der Begriff „Bankier“ nicht spezifisch festgelegt wird.
Zusammengefasst ist in Österreich die rechtliche Definition und Regulierung der Aktivitäten von Banken und ihren Verantwortlichen im BWG und verwandten Gesetzen festgeschrieben, ohne eine spezielle Bezeichnung wie „Bankier“ zu verwenden. Den Status und die Pflichten von Führungspersonal in Kreditinstituten regeln andere Bestimmungen im Kontext der ordnungsgemäßen Unternehmensführung und Aufsicht.