Im österreichischen Gesellschaftsrecht bezeichnet der Begriff „Bareinlage“ die Einzahlung von Kapital in Form von Geld durch einen Gesellschafter in das Stammkapital einer Gesellschaft, insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG). Im Rahmen der Gründung einer GmbH ist die Bareinlage im § 6 GmbH-Gesetz geregelt.
Eine Bareinlage ist die häufigste Form der Kapitaleinbringung bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH. Dabei verpflichtet sich der Gesellschafter, einen bestimmten Geldbetrag in die Gesellschaft einzuzahlen, um so seine Stammeinlage zu erfüllen und damit seine Gesellschafterrechte zu erwerben.
Der Gesellschafter muss seine Bareinlage in der Regel vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch vollständig, zumindest aber teilweise in der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe einzahlen. Gemäß § 10 GmbH-Gesetz muss bei der Gründung einer GmbH mindestens ein Viertel der Bareinlage, jedoch nicht weniger als € 7.000, vor der Anmeldung aufgebracht sein.
Im Aktienrecht ist die Bareinlage ebenfalls ein wichtiger Begriff und findet sich in § 34 Aktiengesetz (AktG). Die Aktionäre einer AG müssen ihre Einlagen in im Emissionspreis bestehende Aktien erbringen, wobei es sich um Bareinlagen handeln kann.
Die korrekte Leistung der Bareinlage ist entscheidend für die Erfüllung der Einlageverpflichtungen und damit für die rechtliche Gründung und Kapitalausstattung der Gesellschaft. Die Geschäftsführung oder der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet zu prüfen, ob die Einlage ordnungsgemäß erbracht wurde. Eine fehlerhafte oder fehlende Leistung der Bareinlage kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der möglichen persönlichen Haftung der handelnden Personen.
Insgesamt stellt die Bareinlage sicher, dass genügend Liquidität in der Gesellschaft vorhanden ist, um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und zu führen, was ein wesentlicher Bestandteil der Finanzierungsstruktur einer Gesellschaft in Österreich darstellt.