Im österreichischen Baurecht ist der Begriff „Baudispens“ nicht explizit als eigener Begriff verankert. In Österreich dient das Bauwesen der rechtlichen Reglementierung durch Landesgesetze, da die Bauregelungen in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer fallen. Jedes Bundesland hat somit seine eigenen Bauregelungen, Bauordnungen und Raumplanungsgesetze. Ein Baudispens könnte vergleichbar mit einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung von bestimmten baurechtlichen Vorschriften sein.
Eine Baudispens könnte im österreichischen Kontext als eine Ausnahmebewilligung verstanden werden, die es ermöglicht, in speziellen Fällen von den geltenden Bauvorschriften abzuweichen. Diese Ausnahmen sind notwendig, um flexiblen baulichen Lösungen gerecht zu werden, die den allgemeinen Regelungen unter Umständen nicht gerecht werden können. Solche Ausnahmen oder Befreiungen sind in den jeweiligen Bauordnungen der Länder geregelt und ermöglichen Abweichungen zum Beispiel von Baufluchtlinien, Bauhöhen oder Abstandsflächen.
Ein konkretes Beispiel wäre die Wiener Bauordnung, wo in begründeten Fällen von den strikten Regelungen abgewichen werden kann, wenn die Behörde feststellt, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 69 der Wiener Bauordnung). In der Steiermark könnte etwa der § 22 des steiermärkischen Baugesetzes in diesem Fall herangezogen werden, der die Möglichkeit bietet, im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Zusammenfassend ist die Baudispens im österreichischen Recht mehr als ein generelles Prinzip der Flexibilität in restriktionsorientierten Bauordnungen. Regelungen dazu werden stark von landesspezifischen Normen beeinflusst, sodass bei konkreten Fällen stets die spezifischen Bauordnungen der betroffenen Bundesländer herangezogen werden müssen.