Bauen (§§ 417 ff ABGB): falls keine Vereinbarung besteht, richtet sich das ABGB nach dem Grundsatz “Superficies solo cedit”, d.h. Gebäude sind unselbständige Bestandteile eines Grundstücks und folgen dessen rechtlichem Schicksal.
- Eigener Grund / fremdes Material § 417 ABGB: Grundeigentümerin erwibt Eigentum
am Beuwerk, die Materialeigentümerin hat einen Ersatzanspruch nach § 367 ABGB, wenn die Bauführerin nicht gutgläubig war. Dieser Ersatzanspruch geht auf den Höchstwert und weiteren Schaden, Gutgläubige müssen nur den gemeinen Wert ersetzen.
- Eigenes Material / fremder Grund § 418 ABGB: Hier wird unterschieden, ob die
Grundeigentümerin davon wusste, oder nicht.
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- Ja: Grundeigentümerin sagt trotz Kenntnis der Bauführung nichts, dann
erwirbt die redliche Bauführerin ausserbücherlich Eigentum an der Liegenschaft und muss den gemeinen Liegenschaftswert bezahlen. War die Bauführerin unredlich, erwirbt die Liegenschaftseigentümerin das Bauwerk.
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- Nein: Wusste die Grundeigentümerin nichts von der Bauführung, erwirbt
sie Eigentum am Bauwerk. Der redlichen Bauführerin sind die nützlichen und notwendigen aufwendungen zu ersetzen. Unredliche Bauführerinnen haften nach Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Es steht alternativ auch der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu.
Ragt das Gebäude zum Teil aufs Nachbarinnengrundstück, sind §§ 415, 416 ABGB anzuwenden. Sofern das Überragen beachtlich ist, kommt es zum ausserbücherlichen Miteigentum an beiden Liegenschaften. Bei unbeachtlichem Überragen erwirbt die Bauführerin Alleineigentum an der überragten Fläche mit Ersatzanspruch.
- Fremdes Material / fremder Grund § 419 ABGB: Verhältnis zwischen Bauführerin
und Grundeigentümerin wie § 418 ABGB, zwischen Bauführerin und Matieraleigentümerin wie bei § 417 ABGB.
Quellen & Einzelnachweise
- Bürgerliches Recht Zusammenfassung Jänner 2013 – User „Gregor“ Seite 32f 23.12.2014