Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Baumangel“ einen Fehler oder Defekt an einem Bauwerk, der auf eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit hinweist. Dabei handelt es sich um eine Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Bauleistungen, die dazu führt, dass das Bauwerk nicht die erwarteten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Ein Baumangel im Sinne des österreichischen Wohnrechts kann sowohl materielle Defizite als auch funktionale Einschränkungen umfassen.
Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Baumängeln in Österreich finden sich insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Gemäß § 922 ABGB muss der Bauherr die Sache in dem Zustand erhalten, der bedungen ist. Ist der Zustand nicht vertragsgemäß, liegt ein Mangel vor. Der Begriff Baumangel wird in diesem Kontext allgemein im Rahmen des Werkvertragsrechts behandelt. Bei Bauwerken besteht regelmäßig ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer, der die Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks umfasst.
Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk von der vereinbarten (oder zu erwartenden) Vertragsleistung abweicht. Der Mangel muss dabei bereits bei der Übergabe vorliegen, was im Falle von versteckten Mängeln auch bedeutet, dass er bei der Übergabe zumindest angelegt sein muss, um eine Gewährleistungspflicht auszulösen. Gemäß § 922 Abs. 1 ABGB schuldet der Unternehmer die Herstellung des Werkes in einer dem Vertrag entsprechenden Weise.
Die Gewährleistung für Baumängel ist in Österreich gesetzlich geregelt und beträgt für unbewegliche Sachen, darunter fallen auch Bauwerke, drei Jahre ab Übergabe. In dieser Zeit können Ansprüche auf Verbesserung, Austausch oder Preisminderung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist kann durch Vereinbarungen nur verlängert, aber nicht verkürzt werden.
Zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen gibt es auch Schadenersatzansprüche, sollte der Mangel auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sein. Diese richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts, insbesondere § 1295 ABGB.
Im Fall von Streitigkeiten über Baumängel und deren Behebung steht den Parteien der Weg zu Schlichtungsverfahren oder gerichtlichen Auseinandersetzungen offen. Dabei spielen Sachverständigengutachten häufig eine entscheidende Rolle, um das Vorliegen und die Ursache von Mängeln festzustellen.
Insgesamt ist die Thematik Baumangel im österreichischen Recht umfassend in den oben genannten Regelwerken verankert, und es ist essenziell, für jeden Fall die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen sowie die Details des Mangels selbst zu berücksichtigen.