Im österreichischen Baurecht ist der Begriff „Bauvorbescheid“ nicht explizit wie in manchen anderen Rechtsordnungen verankert. Jedoch existieren ähnliche Instrumente, die bis zu einem gewissen Grad eine vergleichbare Funktion erfüllen, beispielsweise die Vorabklärung. Diese dient der rechtlichen Klärung bestimmter grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben vor der eigentlichen Bauverfahrenseinleitung.
In Österreich ist das Baurecht Landesrecht, was bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Bauordnungen und Verfahren hat. Die Vorabklärung befasst sich in vielen Fällen mit der grundsätzlichen Beurteilung einer Bebaubarkeit eines Grundstücks oder ob ein bestimmtes Bauvorhaben in einer geplanten Form überhaupt realisierbar ist. Dabei können Fragen der Zonenkonformität, der Einhaltung von Bauvorschriften oder des Denkmalschutzes vorab geprüft werden.
Ein potenzieller Antragssteller kann bei der jeweils zuständigen Baubehörde, häufig der Gemeinde, die Möglichkeit nutzen, eine rechtlich unverbindliche Stellungnahme zu bestimmten Fragen einzuholen. Diese gibt Aufschluss darüber, ob das geplante Bauvorhaben mit den geltenden Bauvorschriften im Einklang steht. Der Vorteil einer solchen Vorabklärung besteht darin, dass der Bauherr Planungssicherheit erlangen kann, bevor umfassende Planungs- und Entwurfsarbeiten durchgeführt werden, was Zeit und Kosten spart.
Bei spezifischen umfassenderen Auskünften kann auch die Baubehörde eingebunden werden, die gegebenenfalls in einem Sonderverfahren eine Art Vorbescheid erlässt, der allerdings zumeist nicht mit bindender Wirkung verbunden ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bauvorbescheid in Österreich in Form von Vorabklärungen und informellen Stellungnahmen existiert, die Bauwerbern eine Orientierung hinsichtlich der grundsätzlichen Realisierbarkeit eines Bauvorhabens bieten und teils in den regionalen Baugesetzen festgehalten sind.