Mit Beamtenbeleidigung bezeichnet man die Beleidigung eines Amtsträgers, die während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wurde. Einen eigenen Straftatbestand stellt dies etwa im französischen («Outrage à agent public», Artikel 433-5 Code pénal) oder im ehemaligen preußischen Strafrecht dar.
Es gibt keine eigene Strafnorm, welche das Beleidigen von Beamten unter eine besondere Strafandrohung stellt. Es handelt sich um den gewöhnlichen Tatbestand der Beleidigung gemäß dem § 115 StGB.
Allerdings wird im zweiten Absatz des § 117 StGB dargelegt, dass (sinngemäß) bei Beleidigungen, welche gegen Beamte ausgesprochen werden, der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) verpflichtet ist, wenn auch die vorgesetzte Stelle des Beamten ihre Einwilligung gibt, diese Tat zu verfolgen. Es handelt sich also um ein eingeschränktes Offizialdelikt. Im vierten Absatz desselben Paragraphen wird erklärt, dass, wenn der Staatsanwalt die Verfolgung einstellen sollte, der Beamte selbst zur weiteren Verfolgung berechtigt ist.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Beamtenbeleidigung 08.11.2014
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